O. Mit Schreiben vom 19. August 2022 reichte der Rekurrent als Ergänzung zu seinem E- Mail-Schreiben vom 11. Juli 2022 fristgerecht eine weitere Stellungnahme ein und hielt an -4- seinen bisherigen Rechtsbegehren fest. Zur Begründung führte der Rekurrent u.a. folgendes aus: