Zur Begründung führte SSI u.a. folgendes aus: Die siebentägige Frist für die Anfechtung eines Entscheides habe unter Anwendung von Art. 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) am 16. Juni 2022 begonnen, womit der letzte Tag der Frist der 22. Juni 2022 gewesen sei. Der Rekurrent habe den Rekurs jedoch erst am 23. Juni 2022 der schweizerischen Post übergeben und auch das E-Mail-Schreiben erst am 23. Juni 2022 versendet. Im Zivilverfahren bestünde zudem keine Weiterleitungspflicht einer Behörde und die Rechtsmittelfrist könne auch nicht verlängert werden.