M. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 gewährte die DK den Parteien eine Fristerstreckung für die Einreichung ihrer Stellungnahmen. Gleichentags forderte sie den Rekurrenten per E- Mail (mit Kopie an SSI) auf, verschiedene Dokumente nachzureichen, die in seinem E- Mail-Schreiben vom 11. Juli aufgeführt, aber diesem nicht beigelegt waren. N. Mit Schreiben vom 18. August 2022 reichte die SSI nach gewährter Fristverlängerung eine Stellungnahme mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein: 1. Auf den Rekurs sei nicht einzutreten. Eventualiter sei der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Allfällige Kosten seien dem Rekurrenten aufzuerlegen.