{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2023-02-17", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2022-E-9_2023-02-17.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2022-E-9-Entscheid-vom-17-Februar-2023.pdf", "Checksum": "5a90ff963aff7a892b2b0a4562df41a8"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:47", "Num": ["DK 2022/E/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 17.02.2023 DK 2022/E/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 17.02.2023 DK 2022/E/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 17.02.2023 DK 2022/E/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:47", "Checksum": "016d45aa77fc51e7b50adcc44b8cd29e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 17.02.2023 DK 2022/E/9\n\n Juristische Personen sind parteifähig gemäss Art. 53 Schweizerisches Zivilgesetzbuch\n(ZGB). Ein Verein ist handlungsfähig und damit auch prozessfähig, sobald seine Organe\nbestellt sind. Art. 69 ZGB hält fest, dass der Vorstand die Rechte und Pflichten hat, welche\nihm von den Vereinsstatuten verliehen wurden. Die Statuten wurden der DK nicht eingereicht, weshalb die Vertretungsberechtigung des Rekurrenten für den Verein nicht abschliessend überprüft werden kann. Gemäss der Homepage von bilden drei Personen, namentlich und sowie , den Vorstand. Dem Präsidenten und damit der nach aussen auftretenden Stelle wurde die Verfügung von SSI am 15. Juni 2022 zugestellt. Damit hätte auch der Vorstand, sofern tatsächlich eine entsprechende Statutenbestimmung bestehen sollte, bereits am 22. Juni 2022\nden Rekurs einlegen müssen. Dies ist nicht geschehen. Demgemäss ist die Frist für den\nVerein ungenutzt verstrichen und der Rekurs verspätet erfolgt. Es kann deshalb nicht auf\nden Rekurs eingetreten werden.\n\n6. Gemäss Art. 26 VerfRegl DK wird für das vereinfachte Verfahren eine Pauschalgebühr von\nFr. 250.00 bis Fr. 6'000.00 erhoben, wobei der Höchstbetrag in besonders aufwändigen\nFällen überschritten werden kann. In casu werden dem Rekurrenten Verfahrenskosten in\nder Höhe von Fr. 250.00 auferlegt, wobei festzuhalten ist, dass dieser Betrag bei weitem\nnicht kostendeckend ist. Die DK berücksichtigt bei ihrem Kostenentscheid zugunsten des\nRekurrenten denn auch seine sofortige Bereitschaft, den vorliegenden Fall im vereinfachten Verfahren beurteilen zu lassen, während im ordentlichen Verfahren vor einem Dreiergremium der Aufwand noch um ein Vielfaches höher ausgefallen wäre und dementsprechend zu substantiell höheren Kosten geführt hätte.\n"}