{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2023-02-17", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2022-E-9_2023-02-17.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2022-E-9-Entscheid-vom-17-Februar-2023.pdf", "Checksum": "5a90ff963aff7a892b2b0a4562df41a8"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:47", "Num": ["DK 2022/E/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 17.02.2023 DK 2022/E/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 17.02.2023 DK 2022/E/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 17.02.2023 DK 2022/E/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:47", "Checksum": "016d45aa77fc51e7b50adcc44b8cd29e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 17.02.2023 DK 2022/E/9\n\n Der Rekurrent führt in den Stellungnahmen vom 11. Juli und 18. August 2022 zwar korrekt\naus, dass das Verfahrensreglement den Zeitpunkt vom Beginn des Fristenlaufs nicht regelt. Jedoch verkennt der Rekurrent dabei, dass damit eine echte Lücke im Sinne von\nArt. 17 VerfReg SSI vorliegt, die in Verbindung mit Art. 142 ZPO gefüllt wird. Art. 142 Abs. 1\nZPO hält fest, dass die Frist am Tag nach Erhalt der Verfügung zu laufen beginnt, was im\nÜbrigen auch ohne vertiefte Rechtskenntnisse zumindest naheliegend ist. Der Rekurrent\nhat die vorliegend angefochtene Verfügung unbestritten am 15. Juni 2022 erhalten, womit\nder Fristenlauf am 16. Juni 2022 begonnen hatte und damit am 22. Juni 2022 endete.\n\nNach Art. 9 Abs. 3 VerfReg SSI gilt die Frist als eingehalten, wenn die Eingabe am letzten\nTag der Frist bei einer Schweizerischen Poststelle «erfolgt» resp. aufgegeben wird oder\nwenn sie nachweislich am letzten Tag der Frist anderweitig versandt wird. Der Rekurrent\nübergab das eingeschriebene Rekursschreiben nachweisbar erst am 23. Juni 2022 der\nSchweizerischen Post (Poststempel sowie Online-Sendungsverfolgung der Post) und versandte dieses ebenfalls nachweisbar gleichentags per E-Mail an SSI. Die Rekurseingabe\nerfolgte damit in jedem Fall einen Tag zu spät. Damit erübrigt es sich auch, weiter auf die\nFrage einzugehen, ob – wie von SSI bestritten – in casu eine Weiterleitungspflicht von\nSeiten SSI an die DK bestanden hätte oder nicht.\n\nDie Fristen im Verfahrensreglement der SSI können gemäss Art. 9 Abs. 3 VerfReg SSI\nzwar aus triftigen Gründen verlängert werden. Der Rekurrent hatte im E-Mail-Schreiben\nvom 17. Juni 2022 an Markus Pfisterer von SSI angemerkt, dass ein Rekurs resp. eine\nEinsprache erfolgen werde, dazu aber um «aufschiebende Wirkung» resp. sinngemäss um\nFristerstreckung gebeten werde. Auf die daraufhin erfolgte automatische Ferienabwesenheitsmeldung hat der Rekurrent jedoch, soweit aus den Akten ersichtlich, nicht mehr weiter\nreagiert. Er machte zwar gegenüber der DK geltend, mit der SSI telefonisch Kontakt aufgenommen zu haben, woraufhin ihm die Fristerstreckung gewährt worden sei. Letzteres\nhat SSI aber bestritten und der Rekurrent nicht bewiesen. Nachweisbar hat der Rekurrent\nalso lediglich und einmalig am 17. Juni 2022 um eine Fristerstreckung ersucht, jedoch bei\nder nicht zuständigen Instanz und ohne weitere Reaktion auf die klar formulierte, mit Kontaktangaben im Falle von Dringlichkeit versehene Abwesenheitsmeldung. Obwohl der Rekurrent die für den Rekurs zuständige Behörde ohne weiteres der Rechtsmittelbelehrung\nin der Verfügung vom 14. Juni 2022 hätte entnehmen können, begnügte er sich also mit\nanderen Worten mit der automatisch generierten Abwesenheitsmeldung von Markus Pfisterer, die sich im Übrigen in keiner Weise zur Zuständigkeit äusserte.\n\nMangels der Gewährung einer Fristerstreckung durch die zuständige DK erfolgte die Eingabe des Rekurrenten damit definitiv einen Tag zu spät.\n\n4. Mit seinem auf den 22. Juni 2022 datierten Schreiben, versehen mit einem Poststempel\nvom 23. Juni 2022 und gemäss der Online-Sendungsverfolgung der Post (\n) am 23. Juni 2022 18:38 bei der aufgegeben, erhob der Rek-\n-6-\n\nkurrent schliesslich und wie bereits ausgeführt wurde bei der DK Rekurs gegen den Kostenentscheid der SSI. Aus dem Umstand, dass der am 23. Juni 2022 an die DK versandte\nRekurs auf den 22. Juni 2022 rückdatiert wurde, ist zu ersehen, dass die Verspätung der\nEingabe dem Rekurrenten im Zeitpunkt des Versandes seiner Eingabe durchaus bewusst\nwar.\n\n5. Der Rekurrent bezeichnete die verspätet erfolgte Rekurseingabe sinngemäss deshalb als\ngerechtfertigt, als dass er sämtliche Verfügungsadressaten vertrete und die Frist erst dann\nbeginne, wenn alle Betroffenen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme erhalten hätten. Weiter\nmachte er geltend, dass erst eine Woche später als er und\nerst am 16. Juni 2022 diese Möglichkeit erhalten hätten. Der Fristenlauf beginnt allerdings für jede betroffene Person separat und nicht wie vom Rekurrent vorgebracht generell erst mit der letzten Kenntnisnahme. Zwar hätten damit\nund auch am 23. Juni 2022 noch fristgerecht Rekurs einreichen\nkönnen. Sie haben dies aber unterlassen und wurden mangels einer entsprechenden Vertretungsvollmacht auch nicht durch vertreten.\n\nKommt schliesslich hinzu, dass bereits die Kostenverfügung nicht gegenüber den einzelnen Angeschuldigten ergangen ist, sondern ausschliesslich gegenüber dem Verein\n:\n\n"}