{"Signatur": "TA_DZK_001", "Spider": "TA_SST", "Datum": "2023-02-17", "PDF": {"Datei": "TA_SST/TA_DZK_001_DK-2022-E-9_2023-02-17.pdf", "URL": "https://www.sportstribunal.ch/customer/files/82/DK-2022-E-9-Entscheid-vom-17-Februar-2023.pdf", "Checksum": "5a90ff963aff7a892b2b0a4562df41a8"}, "Scrapedate": "2026-06-27", "Scrapetime": "00:03:47", "Num": ["DK 2022/E/9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 17.02.2023 DK 2022/E/9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse 17.02.2023 DK 2022/E/9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero 17.02.2023 DK 2022/E/9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunaux d'arbitrage Chambre disciplinaire du sport suisse "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunali arbitrali Camera disciplinare dello sport svizzero "}], "ScrapyJob": "446973/77/433", "Zeit UTC": "27.06.2026 00:03:47", "Checksum": "016d45aa77fc51e7b50adcc44b8cd29e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Schiedsgerichte Disziplinarkammer des Schweizer Sports 17.02.2023 DK 2022/E/9\n\n «[…] Im Brief war kein Rekurs Datum genannt sondern nur die Sieben Tage Frist. Nebst\nder sehr kurzen Frist war auch noch ein Wochenende dazwischen. Nach Eingang des\nEntscheides habe ich am 17. Juni Herrn Pfisterer geschrieben, dass wir die Frist nicht\neinhalten können (siehe Mail und Antwort im Anhang). Zu diesem Zeitpunkt hatte ich\nkeine andere Mailadresse und ging davon aus, dass Herr Pfisterer als Unterzeichner\ndes Briefs für die Kommunikation zuständig war. Am 23. Juni habe ich trotzdem fristgerecht per Mail (siehe Anhang) den Rekurs eingesendet. Da ich keine andere\nMailadresse hatte, wiederum an Herr Pfisterer. Gleichentags hat mir Herr Zysset den\nEingang bestätigt (siehe Mail im Anhang). Wir haben dann am gleichen Tag noch zweimal telefoniert und leider konnte er mir keine andere Mailadresse angeben. Er hat mir\naber versichert, dass mit dem Eingang des Rekurses alles OK ist und ich diesen noch\nper Einschreiben senden soll. Dies habe ich per Einschreiben am 23. Juni (siehe Quittung) auch getan. Ich bin dafür extra auf die Sihlpost gegangen, damit das Datum des\nVersandes korrekt war […]».\n\nM. Mit Verfügung vom 13. Juli 2022 gewährte die DK den Parteien eine Fristerstreckung für\ndie Einreichung ihrer Stellungnahmen. Gleichentags forderte sie den Rekurrenten per E-\nMail (mit Kopie an SSI) auf, verschiedene Dokumente nachzureichen, die in seinem E-\nMail-Schreiben vom 11. Juli aufgeführt, aber diesem nicht beigelegt waren.\n\nN. Mit Schreiben vom 18. August 2022 reichte die SSI nach gewährter Fristverlängerung eine\nStellungnahme mit nachfolgenden Rechtsbegehren ein:\n\n1. Auf den Rekurs sei nicht einzutreten.\nEventualiter sei der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.\n\n2. Allfällige Kosten seien dem Rekurrenten aufzuerlegen.\n\nZur Begründung führte SSI u.a. folgendes aus:\n\nDie siebentägige Frist für die Anfechtung eines Entscheides habe unter Anwendung von\nArt. 142 Abs. 1 und 143 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) am 16. Juni\n2022 begonnen, womit der letzte Tag der Frist der 22. Juni 2022 gewesen sei. Der Rekurrent habe den Rekurs jedoch erst am 23. Juni 2022 der schweizerischen Post übergeben\nund auch das E-Mail-Schreiben erst am 23. Juni 2022 versendet. Im Zivilverfahren bestünde zudem keine Weiterleitungspflicht einer Behörde und die Rechtsmittelfrist könne\nauch nicht verlängert werden.\n\nO. Mit Schreiben vom 19. August 2022 reichte der Rekurrent als Ergänzung zu seinem E-\nMail-Schreiben vom 11. Juli 2022 fristgerecht eine weitere Stellungnahme ein und hielt an\n-4-\n\nseinen bisherigen Rechtsbegehren fest. Zur Begründung führte der Rekurrent u.a. folgendes aus:\n\nDas Verfahrensreglement äussere sich nicht zum Zeitpunkt, ab welchem eine Frist zu laufen beginne, und die Verfahrensbeteiligten hätten die Verfügung vom 14. Juni 2022 an\nunterschiedlichen Zeitpunkten erhalten. Der Rekurrent habe den Rekurs für sämtliche Angeschuldigte eingereicht und der Fristenlauf beginne erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, in\nwelchem sämtliche Verfahrensbeteilige die Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Verfügung\nerhalten hätten. Dies insbesondere deshalb, weil die Verfahrenskosten dem Verein auferlegt worden seien. Telefonisch sei dem Rekurrenten am 17. Juni 2022 eine Fristverlängerung Seitens der SSI zugestimmt worden.\n\nP. Mit Verfügung vom 14. September 2022 nahm die DK Kenntnis von den Eingaben der\nParteien und stellte diesen eine Kopie der Eingaben zu. Weiter setzte die DK den Parteien\neine Frist zur erneuten Stellungnahme bis am 28. September 2022 und stellte in Aussicht,\ndass danach direkt und abschliessend über den Rekurs entschieden werde.\n\nQ. Am 24. September 2022 reichte der Rekurrent eine Stellungnahme ein und verwies mehrheitlich auf die der DK bereits vorliegenden Akten.\n\nDer SSI wird hiermit mittels Zustellung einer Kopie davon Kenntnis gegeben.\n\nR. Mit Schreiben vom 28. September 2022 reichte SSI fristgerecht Stellungnahme ein und\nverwies mehrheitlich ebenfalls auf ihre bisherigen Eingaben.\n\nDem Rekurrenten wird hiermit mittels Zustellung einer Kopie davon Kenntnis gegeben.\n\nDie DK zieht in Erwägung:\n\n1. Die Parteien haben sich damit einverstanden erklärt, dass der Entscheid im vereinfachten\nVerfahren nach Art. 12 VerfRegl DK und damit mittels Präsidialentscheids im Sinne von\nArt. 13 Abs. 1 VerfRegl DK ergehen kann.\n\n2. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Verfahrensreglement der Stiftung Swiss Sport Integrity betreffend\nEthikverstösse und Missstände (nachfolgend VerfReg SSI) kann eine Verfügung über eine\nNicht-Eröffnung einer Untersuchung im Sinne des Ethik-Statuts innert sieben Tagen bei\nder DK angefochten werden. Die DK entscheidet dabei über Streitigkeiten, welche ausschliesslich die Kostenfolgen betreffen, abschliessend. Da sich in casu die Parteien aber\ndamit einverstanden haben, aus Gründen der Prozessökonomie ein vereinfachtes Verfahren mit Präsidialentscheid durchzuführen, bleibt das Recht auf Einspruch im Sinne von\nArt. 14 VerfRegl DK und damit auf Beurteilung der Angelegenheit durch eine Dreierkammer der DK gewahrt.\n\n3. Bezüglich der Frage, ob bezüglich des Beginns des Fristenlaufes keine verbindliche Regelung vorliege, ist festzuhalten, dass nach Art. 17 VerfReg SSI bei einer echten Lücke im\n-5-\n\nReglement die ZPO zur Anwendung gelangt:\n\n"}