rung der Persönlichkeitsrechte aller betroffenen Personen über den vorliegenden Entscheid zu informieren. 16. Der vorliegende Entscheid wird nebst den Parteien auch (gestützt auf Art. 6.3 Ethik- Statut sowie Art. 24 Abs. 1 lit. b) VerfRegl DK auch dem SpV und Swiss Olympic. In Anwendung des Art. 72g Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Sportförderungsverordnung (SpoFöV) wird der Entscheid auch dem Bundesamt für Sport (BASPO) zugestellt. - 37 - Aus diesen Gründen wird erkannt: