14. Anlässlich der mündlichen Verhandlung machte SSI angefallene Verfahrenskosten von Fr. 15'000.00 geltend und beantragte eine pauschale Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.00. Gemäss Art. 26 Abs. 4 VerfRegl DK kann SSI eine solche Entschädigung zugesprochen werden. Da sie mit Blick auf vergleichbare Verfahren als angemessen erachtet wird, wird dem Angeschuldigten auch die beantragte Parteientschädigung zur Bezahlung auferlegt.