6.1 Ethik-Statut angemessen erscheint. Es liegt an dem Angeschuldigten, dass die Sanktionen – nach einer Mindestdauer von zwei Jahren seit dem 15. Dezember 2023 - mittels Nachweises des erfolgreich absolvierten Verhaltenscoachings im Umfang von mindestens 20 Coaching-Stunden aufgehoben werden. Ausserdem ist die Sperre auf die Trainertätigkeit in Bezug auf Athletinnen beschränkt. Es bleibt dem Angeschuldigten also nicht verwehrt, Athleten zu trainieren.