Den Nachweis des erfolgreich absolvierten Verhaltenscoachings hat der Angeschuldigte dabei gegenüber SSI zu erbringen. Unter Berücksichtigung aller massgeblichen Faktoren und in Anbetracht der vorangehenden Ausführungen kommt die DK ausserdem zum Schluss, dass vorliegend ein zweijähriger Ausschluss aus dem Verein X sowie ein zweijähriges Verbot, Athletinnen zu trainieren, bis zum nachweislich erfolgten Abschluss des Verhaltenscoachings, mindestens aber für die Dauer von zwei Jahren, beginnend am 15. Dezember 2023, als disziplinarische Sanktion nach Art. 5.6 Abs. 1 und Art. 6.1 Ethik-Statut angemessen erscheint.