Zudem würde er auch die Coaching-Stunden absolvieren, da es ihn persönlich weiterbringe (Protokoll DK, S. 16 Rz. 34-44). ▪ Die DK teilt die Ansicht von SSI, dass der Angeschuldigte sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch im Verfahren vor der DK stets mitgewirkt und umfassend Auskunft erteilt hat. Entsprechend ist in casu im Sinne von Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte an der Aufklärung des Ethikverstosses freiwillig mitgewirkt und diesen zeitnah eingestanden hat.