▪ Vorliegend ist zudem nicht von einer tätigen Reue, jedoch von Reue im Sinne von Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut auszugehen. Der Angeschuldigte führte anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung aus, dass er sein Fehlverhalten eingestehe und einsehe, Fehler gemacht zu haben. Nebst der Akzeptanz einer allfälligen Sanktion seitens der DK wolle er sich freiwillig für mindestens 10 Jahre vom Verein X dispensieren lassen sowie eine 5-jährige Dispensation von Leiterfunktionen in Schweizer Sportinstituten in Kauf nehmen. Zudem würde er auch die Coaching-Stunden absolvieren, da es ihn persönlich weiterbringe (Protokoll DK, S. 16 Rz.