sehr viel verändert habe (vgl. Aktenbeilage 14, Befragungsprotokoll SSI, S. 2). Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Angeschuldigte eine persönliche Betreuungsaufgabe mit Entscheidungsgewalt über die betroffenen Personen, insbesondere der Person 1, innehatte und diese beispielsweise als Druckmittel ausnutzen konnte. Die Trainings hätten zudem immer in der Gruppe mit jeweils 24-25 TurnerInnen stattgefunden. Auch Herr P sei jeweils dabei gewesen (Siehe Aktenbeilage 13, Befragungsprotokoll SSI, S. 2).