In Bezug auf mildernde und –verschärfende Umstände im Sinne von Art. 6.2 Abs. 2 und 3 Ethik-Statut gelangt die DK nach Abwägung aller Argumente letztlich zu einem anderen Ergebnis als SSI: ▪ Entgegen der Auffassung von SSI ist vorliegend nicht von einem besonderen Ver- trauens- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Person 1 und dem Angeschuldigten auszugehen. Der Angeschuldigte war bis November 2020 als aktives Vereinsmitglied am Vereinsleben beteiligt und wechselte dann in die Rolle als Oberturner. Person 1 sagte anlässlich ihrer Befragung aus, dass sich mit der neuen Funktion nicht - 35 -