▪ Schliesslich liegen der DK keine Anhaltspunkte in Bezug auf allfällige Anstrengungen von Seiten des Angeschuldigten zur Wiedergutmachung der Folgen seines Ethikverstosses vor. Der Angeschuldigte hat nicht aufgeführt, ob und inwiefern er sich insbesondere bei Person 1 entschuldigt habe. Vielmehr erschien er über die Anzeige bei SSI überrascht zu sein (vgl. Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll SSI, S. 2). Nach Erhalt des Briefes vom 22. Februar 2022, mit dem ihm die Einleitung von Vorabklärungen angezeigt wurde, zog sich der Angeschuldigte von den Vereinsaktivitäten zurück. Dieses Verhalten ist nachfolgend noch zu werten.