Zudem war dem Angeschuldigten klar, dass die betroffenen Personen allesamt 3 bis 4 Jahre jünger und zum Zeitpunkt der Vorfälle teilweise noch minderjährig waren. Aufgrund der vorliegenden Umstände ist von Seiten des Angeschuldigten nicht von eigentlicher Einsicht auszugehen und das Verschulden daher als nicht geringfügig zu werten.