▪ Es ist vorliegend unbestritten, dass der Vorfall im Auto von der Person 1 als grenzüberschreitend empfunden wurde und objektiv betrachtet als sexueller Übergriff zu werten ist. Zudem ist unbestritten, dass auch die andauernde Kontaktaufnahme des Angeschuldigten nach dem Vorfall im Auto bis zum Vorfall vom 14. Januar 2022 für die Person 1 aufdringlich und objektiv in der Gesamtheit betrachtet als Stalking zu werten ist. Zudem war dem Angeschuldigten klar, dass die betroffenen Personen allesamt 3 bis 4 Jahre jünger und zum Zeitpunkt der Vorfälle teilweise noch minderjährig waren.