Der Vorfall gegenüber Person 1 erweckt den Anschein, dass der Angeschuldigte im wehrlosen Verhalten der Person 1 nicht erkannte, dass die Berührungen unerwünscht sind. Jedenfalls geht aus dem Verhalten des Angeschuldigten hervor, dass ihm die nötige Sensibilität fehlt die persönlichen körperlichen und sexuellen Grenzen der betroffenen Personen zu deuten bzw. einzuschätzen. Gleichwohl nahm er in Kauf gegen ihren Willen zu handeln.