34-44, S. 9 Rz. 1-2). Beim Übergriff auf Person 2 habe der Angeschuldigte nachgefragt, ob er sie berühren dürfe, was Person 2 klar mit „Nein“ abgelehnt habe. Trotzdem habe er ihr an die Brust gefasst, worauf sie reflexartig mit ihrem Arm ausgeschlagen habe. Seither habe er noch Komplimente gemacht und nach ihrem Sexualleben gefragt, zu Annäherungsversuchen sei es nicht mehr gekommen. Der Vorfall gegenüber Person 1 erweckt den Anschein, dass der Angeschuldigte im wehrlosen Verhalten der Person 1 nicht erkannte, dass die Berührungen unerwünscht sind.