Mit Blick auf das Motiv, die Umstände der Verletzung sowie des Grades des Verschuldens des Angeschuldigten, dessen Einsicht und mögliche Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist Folgendes festzuhalten: