Im Rahmen der Prüfung nach Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden Verletzung des Ethik-Statuts um eine Verletzung der psychischen Integrität nach Art. 2.1.2 und somit um eine Misshandlung gemäss Art. 2.1 Ethik- Statut handelt. Dementsprechend ist das Interesse an einer präventiv-abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten in casu als gross zu werten. Weiter ist bei der Prüfung miteinzubeziehen, dass sich der Angeschuldigte sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch im Verfahren vor der DK stets mitgewirkt und sich kooperativ gezeigt hat.