Ein Verhaltenscoaching hinsichtlich eines angemessenen Umgangs mit von ihm trainierten weiblichen bzw. minderjährigen weiblichen Athletinnen erscheine angezeigt. Der Angeschuldigte habe allerdings nicht nur in seiner Funktion als Oberturner bzw. Trainer unangemessenen Umgang mit weiblichen Athletinnen gepflegt, sondern schon früher, als er gemeinsam mit den betroffenen Athletinnen trainiert habe. Auch diesbezüglich erscheine ein Verhaltenscoaching angezeigt.