▪ Letztlich hinterlasse das Handeln des Angeschuldigten den Eindruck, als sei er in Bezug auf sensible Themen wie angemessene Nähe/Distanz, Erkennen und Respektieren von (körperlichen) Grenzen, Sexualität und dergleichen nicht altersgemäss reif bzw. noch recht unreif. Ein Verhaltenscoaching hinsichtlich eines angemessenen Umgangs mit von ihm trainierten weiblichen bzw. minderjährigen weiblichen Athletinnen erscheine angezeigt.