▪ Neutral sei zu werten, dass der Angeschuldigte Person 1 beim Vorfall in seinem Auto zum Voraus um deren Einverständnis bezüglich des Anfassens gefragt habe, da er in der Folge allzu leichtfertig von einer Zustimmung ausgegangen sei. Der Vorwurf, mit direktem Vorsatz gegen den Willen von Person 1 gehandelt zu haben, habe sich nicht erhärten lassen. Wahrscheinlicher erscheine, dass er – allenfalls aufgrund mangelnder Reife – entweder nicht in der Lage gewesen sei, zu erkennen, dass Person 1 seine Annäherung ablehnte, oder aber, dass er in Kauf genommen habe, gegen ihren Willen zu handeln.