▪ Mildernd im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut zu berücksichtigen, dass Person 2 zu den Handlungen ihr Einverständnis erklärt habe, mit Ausnahme des Vorfalls, bei welchem ihr der Angeschuldigte an die Brust gegriffen habe. Die Milderung kann nur sehr zurückhaltend berücksichtigt werden, da Person 2 bei der Einwilligung minderjährig, teils unter 16 jährig gewesen sei, und sich das junge Alter strafschärfend auszuwirken habe.