▪ Mildernd im Sinne von Art. 6.2 Abs. 3 Ethik-Statut sei zu berücksichtigen, dass der Angeschuldigte an der Aufklärung der Ethikverstösse mitgewirkt habe, auch wenn er zunächst gegenüber dem Vereinspräsidenten wie auch gegenüber SSI die Vorfälle pauschal bestritten habe. Anlässlich seiner Befragung durch SSI habe er die vorgehaltenen Verstösse weitgehend eingeräumt.