▪ Verschärfend im Sinne von Art. 6.2 Abs. 1 Ethik-Statut sei zu werten, dass die betroffenen Athletinnen bei den Vorfällen teils minderjährig, während der Angeschuldigte bereits volljährig war. Dies betreffe insbesondere den Vorfall im Auto des Angeschuldigten, bei welchem die Person 1 die Geschädigte sei. Zu bedenken sei dabei, dass der Angeschuldigte nicht sehr viel älter als die Geschädigten war, wobei der Altersunterschied von maximal drei Jahren, welcher beispielsweise bei einvernehmlichen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen strafbefreiend wirke, vorliegend überschritten sei.