12.1 Die Zumessung von Disziplinarsanktionen erfolgt nach den Vorgaben von Art. 6.2 Ethik-Statut. Demnach sind nach Abs. 1 „alle massgeblichen Faktoren zu berücksichtigen, einschliesslich der Art der Verletzung dieses Statuts, des Interesses an einer abschreckenden Wirkung bei ähnlichem Fehlverhalten, der Mitwirkung und der Kooperation der Täterin oder des Täters bei der Untersuchung, des Motivs, der Umstände der Verletzung, des Grades des Verschuldens des Täters oder der Täterin, die Einsicht der Täterin oder des Täters und ihre oder seine Anstrengungen zur Wiedergutmachung der Folgen des Ethikverstosses“.