sie nach Art. 5.6 Abs. 2 Ethik-Statut nicht an die Anträge von SSI gebunden. Nach Art. 6.1 Abs. 1 Ethik-Statut können Ethikverstösse mit einer Verwarnung (lit. a), einer vorübergehenden oder dauernden Sperre (lit. b), einer vorübergehenden oder dauernden Abberufung aus einem Gremium einer Sportorganisation (lit. c), einem vorübergehenden oder dauernden Ausschluss aus einer Sportorganisation (lit. d) und Geldbussen bis zu Fr. 50'000.00 sanktioniert werden, wobei eine oder auch mehrere disziplinarische Sanktionen ausgesprochen werden können. Ausserdem kann die DK nach Art. 6.1 Abs. 2 Ethik-Statut anstelle oder zusätzlich zu einer disziplinarischen Sanktion