Als Oberturner hat er eine Vorbildfunktion und einen verantwortungsvollen Umgang mit Alkohol, insbesondere während des von ihm zu leitenden Trainings, zu pflegen. Dem Angeschuldigten sollten die Risiken und nachteilige Auswirkungen von Alkohol auf die Sicherheit im Sport bewusst sein. Da der Angeschuldigte nicht im Stande war die Reckhandschuhe einer Turnerin zu schliessen, war er offensichtlich in einem Zustand, in dem er seine Funktion nicht mehr verantwortungsvoll ausüben konnte. Die DK kommt zum Schluss, dass das Verhalten des Angeschuldigten als unsportliches Verhalten im Sinne von Art. 2.3 Ethik-Statut zu werten ist.