10.5 Es stellt sich die Frage, ob der Angeschuldigte mit seinem Verhalten die Schwelle zum Versuch überschritten hat. Vorliegend hat der Angeschuldigte die Schwelle zum Versuch spätestens dann überschritten, als er den Athletinnen Angebot sie in seinem Auto nach Hause zu fahren resp. als er persistierend noch einmal – bereits im Auto sitzend – neben ihnen herfuhr und sie auf ihrem Heimweg erneut zum Einsteigen animierte. Damit hat der Angeschuldigte im Lichte seines bisherigen Verhaltens alles unternommen, was aus seiner Sicht für Tatbestandsverwirklichung notwendig war.