nommen werden11 (So kann beispielsweise aus dem Fehlen einschlägiger Vorstrafen nicht darauf geschlossen werden, dass ein Rückzieher wahrscheinlicher ist. Das Bundesgericht gibt keine Einschätzung zum gegenteiligen Fall ab.). Allerdings – so das Bundesgericht – ist das Vorliegen eines Versuchs zwar nach objektivem Massstab, aber auf subjektiver Beurteilungsgrundlage festzustellen12.