Ein Versuch liegt also dann vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind.9 Der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, bleibt für sich allein genommen straflos, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Überschritten ist die Schwelle zum Versuch laut Bundesgericht jedenfalls dann, wenn ein Täter mit Tatenschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt. Die Ausführung der Tat im Sinne des Art.