Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zum Begriff des Stalkings erkennt die DK, dass das im Untersuchungsbericht geschilderte und vom Angeschuldigten unbestrittene Verhalten gegenüber Person 1 im Zeitraum von Anfang 2019 bis Anfang 2022 die Merkmale des Stalkings und damit den Tatbestand von Art. 2.1.2 Ethik-Statut erfüllt. Aufgrund der fehlenden Vorgeschichte der beiden anderen Athletinnen und mangels substantiierten Vorbringens von Seiten SSI, kann in Bezug auf die beiden weiteren Athletinnen kein Verstoss festgestellt werden.