GURT, Rechtliche Möglichkeiten gegen Stalking in der Schweiz. Gutachten zuhanden des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG), Bern/Zürich 2019). In der engeren Definition gelte als weiches, strafrechtlich nicht relevantes Stalking einzig das Verhalten, bei dem die einzelnen Handlungen auch zusammengenommen die Schwelle zur Strafbarkeit nicht erreichen.8 In Anlehnung an die obigen Ausführungen stellt die DK fest, dass sämtliche Handlungen in casu vom Angeschuldigten ausgingen.