Komme es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Vorkommnissen, so kumuliere sich deren Einzelwirkungen. Ist eine gewisse Intensität erreicht, so kann jede einzelne Handlung, die für sich alleine den Anforderungen von Art. 181 StGB noch nicht genügen würde, geeignet sein, die Handlungsfreiheit der betroffenen Person in einem Mass einzuschränken, die einer mit Gewalt oder