Das Bundesgericht, das das Nachstellen einer Person im strafrechtlichen Kontext unter dem Tatbestand der Nötigung prüfte, hielt fest, dass zwar die einzelnen Tathandlungen und nicht das Gesamtverhalten einer Person zu beurteilen sei. Jedoch seien die einzelnen Tathandlungen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich der Vorgeschichte der fraglichen Handlungen zu würdigen. Komme es während längerer Zeit zu einer Vielzahl von Vorkommnissen, so kumuliere sich deren Einzelwirkungen.