28b ZGB verwendete Begriff „Nachstellung[en]“ stützt sich auf die Beschreibung der Istanbul- Konvention. Gleichzeitig hält das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Mann und Frau (EBG) in seiner Informationsbroschüre zu dem Stalking2 fest, dass es weder im wissenschaftlichen noch im juristischen Kontext eine allgemein gültige Definition gebe. Entsprechend werde Stalking in der Fachliteratur als „Bündel“ oder „Konstellation von Verhaltensweisen“ beschrieben.