9.3 Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention, SR 0.311.35) definiert in seinem Artikel 34 Stalking als „vorsätzliches Verhalten, das aus wiederholten Bedrohungen einer anderen Person besteht, die dazu führen, dass diese um ihre Sicherheit fürchtet“ und klassifiziert das Stalking damit als eine spezifische Form von Gewalt. Auch der in Art. 28b ZGB verwendete Begriff „Nachstellung[en]“ stützt sich auf die Beschreibung der Istanbul- Konvention.