9.2 Die DK kommt zum Schluss, dass die nach dem 1. Januar 2022 erfolgte Kontaktaufnahme per Textnachrichten zur Person 1 sowie der Vorfall vom 14. Januar 2022 isoliert betrachtet nicht über das gesellschaftlich erträgliche Mass hinaus gehen und nicht geeignet sind, die psychische Integrität einer volljährigen Person zu verletzen. So beispielsweise die Aufforderung des Angeschuldigten per Textnachricht Tat oder Wahrheit zu spielen gefolgt von der ersten Frage an Person 1, wann sie das letzte Mal Geschlechtsverkehr hatte oder als er am 14. Januar 2022 vorschlug, sie nach Hause zu fahren (vgl. Aktenbeilage 14, Befragungsprotokoll SSI, S. 3).