9.1 Der DK liegen keine konkreten Auszüge einschlägiger Chatverläufe für den relevanten Zeitraum ab dem 1. Januar 2022 zwischen dem Angeschuldigten und Person 1 vor. Als Hinweis darauf, dass der Angeschuldigte weiterhin Textnachrichten an Person 1 sandte, deutet die DK die Aussage der Person 1 anlässlich der Befragung zum Zeitpunkt des Treffens von Vorabklärungen vom 7. Februar 2022. Dort äusserte sie sich sinngemäss dahingehend, dass trotz Verdrängung der Vorfälle kürzlich vieles wieder an die Oberfläche gekommen sei und nannte als mögliche Erklärung die vermehrte Kontaktaufnahme des Angeschuldigten (vgl. Aktenbeilage 4, Gesprächsprotokoll, S. 2).