▪ Zur Anmerkung, dass der Angeschuldigte ab etwa 2019 bis Anfang 2022 an Person 1 Nachrichten geschrieben habe, obwohl sie kein Interesse signalisiert habe und jegliche Kommunikation auf intime Fragen seinerseits hinausgelaufen sei, äusserte er sich sinngemäss wie folgt: Dies könne sein. Er habe jedoch früher wieder aufgehört, da von Person 1 kein Interesse vorhanden gewesen sei. Es habe wohl auf Einseitig- - 26 - keit beruht. Zudem sei es nicht so, dass jegliche Kommunikation auf intime Fragen herausgelaufen sei (vgl. Aktenbeilage 20, Befragungsprotokoll SSI, S. 3).