Das Vorliegen einer psychischen Beeinträchtigung nach Art. 2.1.2 Abs. 2 Ethik-Statut begründet SSI anhand Erzählungen von P, wonach sich Person 1 psychologische Hilfe holen musste. P habe bei ihr Verletzungen am Arm durch Ritzen festgestellt, woraufhin sie sich ihm anvertraut habe. SSI gehe davon aus, dass die Verhaltensweise des Angeschuldigten zur psychischen Erkrankung beitrugen (vgl. Untersuchungsbericht Rz. 77 – 79).