Dabei sei von einem Dauersachverhalt auszugehen. Aufgrund der Vorgeschichte, insbesondere des Vorfalles im Auto vom Sommer bzw. Spätsommer 2019, als der Angeschuldigte Person 1 an die Brust fasste und ihre Hand auf seinen Penis legte, sei Person 1 in einer sie psychisch belastenden Art und Weise bedrängt und belästigt worden (vgl. Untersuchungsbericht SSI, Rz. 76). Somit habe der Angeschuldigte gegen Art. 2.1.2 Ethik-Statut verstossen.