8.1 In casu schildert SSI anlässlich der mündlichen Verhandlung sowie in ihrem Untersuchungsbericht, dass der Angeschuldigte aufgehört habe, der Person 1 Nachrichten zu schreiben, seitdem er das Schreiben betreffend die Aufnahme von Vorabklärungen vom 22. Februar 2022 zugestellt bekommen habe. Daraus leitete SSI ab, dass er auch nach dem 1. Januar 2022 aufdringliche Nachrichten geschrieben hat (vgl. Untersuchungsbericht SSI, Rz. 74). Des Weiteren führte SSI sinngemäss aus, dass der Angeschuldigte der Person 1 über den 1. Januar 2022 hinaus aufdringliche Nachrichten geschrieben und dadurch bedrängt habe. Dabei sei von einem Dauersachverhalt auszugehen.