▪ Person 1 erläuterte im Zuge ihrer Antworten, dass sie dem Angeschuldigten im August 2023 zufällig in der Stadt XX begegnet sei, worauf sie eine Panikattacke bekommen hätte. Dazu merkte der Angeschuldigte an, dass er im August 2023 drei Wochen im militärischen Wiederholungskurs gewesen sei und mit Ausnahme der Teilnahme an einem Triathlon an einem Wochenende im August sonst nie in der Stadt XX (Protokoll S. 12 Rz. 40-45). Er könne sich auch nicht erinnern, dass er Person 1 in der Stadt XX begegnet wäre (Protokoll S. 13. Rz. 13-16).