▪ Der Angeschuldigte bestreitet nicht, die Person 1 während des Jahres 2020 am 17./18., am 28. und am 30. Januar, sodann am 19. Februar, am 9. Juni sinngemäss angefragt zu haben, ob er sie von der Arbeit abholen, ins Training oder vom Training nach Hause fahren dürfe, obwohl sie jeweils ablehnend zurückschrieb oder nicht sofort darauf reagierte. Dem Angeschuldigten sei es nie bewusst gewesen, dass sie das eigentlich gar nicht will. Am Vormittag des 2. Dezember 2020 fragte der Angeschuldigte sinngemäss nach, ob Person 1 Mal Lust hätte, sich zu treffen und etwas zusammen zu unternehmen.