Sie sei in Schockstarre gewesen und hätte sich nicht wehren können. Nachdem dem Angeschuldigten die Eingabe vom 30. August 2023 (Fragekatalog und Antworten der Person 1) zur Durchsicht ausgehändigt worden war, erklärte der Angeschuldigte zum Ablauf des Vorfalls im Auto, dass er der Person 1 unter den BH (an die Brust) gegriffen habe, aber nicht an die Scheide (Protokoll S. 12 Rz. 35- 36).