▪ Gestützt auf den nachträglich eingereichten WhatsApp-Chatverlauf zwischen Person 1 und dem Angeschuldigten, in deren Verlauf er ihr zum Geburtstag gratulierte, bestätigte der Angeschuldigte über das Alter der Person 1 Bescheid gewusst zu haben. (Protokoll S. 11 Rz. 43 – 45 sowie S. 12 Rz. 1).