Zudem reichte die Rechtsvertreterin der Person 1 den vollständigen WhatsApp-Chatverlauf zwischen Person 1 und dem Angeschuldigten ein. Die Antworten sowie der Chatverlauf wurde den anwesenden Parteien vorgelegt und Gelegenheit geboten sich dazu zu äussern (vgl. Protokoll S. 11 Rz. 5 – 41 und S. 12 Rz. 4 – 16). ▪ Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung bestätigte der Angeschuldigte, dass er den Untersuchungsbericht kenne und die darin geschilderten Vorwürfe grundsätzlich anerkenne. Er streite auch die Vorkommnisse mit Person 1 grundsätzlich nicht ab (Protokoll DK S. 5 Rz. 35-36 und S. 6 Rz. 1).